Spiel- und Trainingsbetrieb geht vorerst weiter

Spiel- und Trainingsbetrieb geht vorerst weiter – Neue Infektionsschutzverordnung tritt in Kraft

Am morgigen Samstag (27.11.) tritt eine weitere Änderung der Infektionsschutzverordnung des Berliner Senats in Kraft. Die Sportausübung im Freien ist weiterhin möglich, wodurch der Spielbetrieb im Bereich des BFV weiter fortgeführt werden kann. Die Nutzung der Funktionsgebäude wie Umkleidekabinen auf den Sportanlagen ist unter 2G-Bedingungen und dem Tragen einer medizinischen Maske weiterhin möglich. Die Sportausübung in Sporthallen ist ab sofort nur noch unter 2Gplus-Bedingungen möglich. Hier die wichtigsten Punkte aus der neuen Verordnung:

Für den Sport im Freien:

  • Sport im Freien ist auch bei Unterschreitung des Mindestabstands bei der Sportausübung weiterhin ohne Nachweis von Impfung/Test erlaubt.
  • Für das Betreten von Funktionsgebäuden (einschließlich Umkleidekabinen) auf der Sportanlage gilt eine 2G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) und zusätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Eine zusätzliche Testpflicht besteht nicht. Die Mindestabstände sollten möglichst eingehalten werden.
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, sind von der 2G-Regelung ausgenommen. Sie müssen jedoch negativ getestet sein (nur PCR-Test zulässig, nicht älter als 48 Stunden).
  • Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (Schülerausweis als Nachweis), sind von der 2G-Regel grundsätzlich ausgenommen. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.
  • Für Übungsleitende gilt, wie für Personal, dass sie mit negativer Testung (muss für jeden Tag des Arbeitseinsatzes neu vorgelegt und dokumentiert werden) ebenfalls unter die 2G-Regel fallen und somit die Funktionsgebäude auf Sportanlagen betreten dürfen.
  • Toiletten, die über einen direkten Zugang vom Außenbereich einer Sportanlage (kein Betreten eines Durchgangs oder Funktionsgebäude zum Betreten notwendig) betreten werden können, fallen nicht unter die erweiterten 2G-Bedingungen. Sie können auch ohne das Erbringen eines Nachweises betreten werden. Es gilt allerdings die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
  • Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung ist das Führen einer Anwesenheitsdokumentation durch die Vereine zwingend erforderlich.
  • Für Veranstaltungen sowie sportliche Wettkämpfe im Freien gilt ab 100 Personen auf der Sportanlage die Pflicht zur Erbringung eines Nachweises über einen negativen Corona-Test, den vollständigen Impfschutz oder die Genesung (3G-Regel).

Für den Sport in Sporthallen:

  • Die Sportausübung sowie Wettkampfdurchführung in gedeckten Sportanlagen ist künftig nur unter der 2Gplus-Bedingung zulässig. Das heißt: Nur für Geimpfte und Genesene mit der Zusatzbedingung, den Mindestabstand einzuhalten oder – wenn dieser nicht eingehalten werden kann – ein aktuelles, negatives Testergebnis (Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) vorzulegen.
  • Für alle weiteren Anwesenden in gedeckten Sportanlagen, die nicht an der Sportausübung beteiligt sind (z. B. Zuschauer), gilt die Pflicht zur Erbringung eines 2G-Nachweises. Die Zugangskontrolle muss durch die Veranstalter/Vereine erfolgen.
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie müssen jedoch negativ getestet sein (nur PCR-Test zulässig, nicht älter als 48 Stunden).
  • Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (Schülerausweis als Nachweis), sind von der 2G-Regel grundsätzlich ausgenommen. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.
  • Abseits der Sportausübung gilt in den Betriebsräumen, die nicht der Sportausübung dienen, wie insbesondere Umkleideräume einschl. der sanitären Anlagen, grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
  • Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung ist das Führen einer Anwesenheitsdokumentation durch die Vereine zwingend erforderlich.

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